Satzung (Entwurf August 2021)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen 1.FC Ohmstede von 1986 (e.V.) und hat seinen Sitz in 26125 Oldenburg,
Rennplatzstraße 30.

Der Verein 1. FC Ohmstede verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist es nur die Sportart Fußball zu betreiben, und den Sport in Gesamtheit
zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen die sittliche und körperliche
Ertüchtigung seiner Mitglieder.


§ 2 Nr.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen
erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der
Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen


Der Verein ist dem Niedersächsischen Fußballverband e.V. und dem Niedersächsischen
Landessportbund e.V. angeschlossen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine
Angelegenheiten selbständig.


§ 4 Rechtsgrundlagen


Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende
Satzung ausschließlich geregelt.


§ 5 Gliederung des Vereins


Der Verein ist aufgegliedert. Er besteht aus einer Fußballabteilung für Herren, Jungen und
Frauen/Mädchen. Diesen Abteilungen stehen Abteilungsleiter/Innen vor, die alle mit der Abteilung
zusammenhängenden Aufgaben im Einklang mit der Satzung regeln.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)


Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung
dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Die Mitgliedschaft wird durch
Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das
aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den
laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt:


a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs

Wochen zum Quartal;

b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur
Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§ 8 Ausschließungsgründe


Der Ausschluss eines Mitgliedes (7b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt
werden;

b) wenn das Mitglied seiner dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten zur
Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;

c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt,
insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob
verstößt.


Über die den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den
Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu informieren und zur mündlichen Verhandlung vorzuladen.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.


§ 9 Rechte der Mitglieder


Alle Mitglieder sind gleich. Herkunft, Hautfarbe, sexuelle Orientierung, Sprache, Kultur und Religion
spielen bei Vereinsaktivitäten keine Rolle.

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitglieder-

versammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre
berechtigt;

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in der Abteilung aktiv
auszuüben;

d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar in der vom
Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung.


§ 10 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:


a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der Letzteren
angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der
sogenannten Organisationen zu befolgen;

b) Toleranz gegenüber Menschen unterschiedlicher Herkunft, Hautfarbe, sexueller Orientierung,
Sprache, Kultur und Religion zu zeigen. Herabsetzungen, Beleidigungen, körperliche Gewalt und
sexuelle Belästigung haben beim 1.FC Ohmstede keinen Platz. Der Verein fördert Integration und
Inklusion. Unverzichtbare Elemente des Miteinanders sind dabei Fair-Play, gegenseitiger Respekt und
der Schutz von Schwächeren;

c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge im Einzugsverfahren zu
entrichten;

d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme
er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.


§ 11 Organe des Vereins sind:


a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand. 


§ 12 Zusammentreffen und Vorsitz


Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der
Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre
haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung soll
alljährlich einmal zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks
Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt
durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Die Mitgliederversammlung kann auch bei
besonderen nicht durch den Vorstand beeinflussbaren Vorkommnissen, die eine
Präsenzveranstaltung unmöglich machen (z.B. Pandemie oder ähnliches) in einer alternativen
Veranstaltungsform, z.B. als Online-Veranstaltung, durchgeführt werden.


§ 13 Aufgaben


Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu,
soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt
insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder;

b) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern;

c) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr;

d) Entlastung der Organe der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;

e) Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der
aufgebrachten Finanzmittel.


§ 14 Tagesordnung


Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten;

b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenführer;

c) Beschlussfassung über die Entlastung;

d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;

e) Neuwahlen;

f) besondere Anträge.


§ 15 Vereinsvorstand


Der Vorstand setzt sich zusammen aus:


a) dem 1. Vorsitzenden/der 1.Vorsitzenden

b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden;

c) dem Kassenwart/der Kassenwartin;

d) dem Schriftführer/der Schriftführerin;

e) dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin Herren;

f) dem stellvertretenden Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin Herren;

g) dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin Jungen (Junioren);

h) dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin Frauen/Mädchen (Juniorinnen);

i) dem Abteilungsleiter /der Abteilungsleiterin Schiedsrichter;

j) dem Fachwart/der Fachwartin.


Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende oder einer
der stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils einer von ihnen gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied.


§ 16 Pflichten und Rechte des Vorstandes


a) Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe
der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls
ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von
Vereinsorganen deren verwaistes Amt durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig für den Verein.


b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder

1. Der 1. Vorsitzende/die 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende/die 2.Vorsitzende
vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein,
beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die
gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat.

Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen.

2. Der Kassenwart/die Kassenwartin verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die
Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. 2. Vorsitzenden
geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens
verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. vom 2.
Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

3. Der Schriftführer/die Schriftführerin erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des
Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1.
Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die
Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen
schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zu verlesen ist.

4. Die Abteilungsleiter/Innen bearbeiten sämtliche Sportangelegenheiten und sorgen für ein gutes
Einvernehmen zwischen den Abteilungen. Sie haben die Aufsicht über den Punktspielbetrieb und alle
sonstigen Sportveranstaltungen. Sie können an allen Vereinssitzungen teilnehmen.

5. Der Fachwart/die Fachwartin hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich
zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

6. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, damit beauftragen, als
zeichnungsberechtigte Personen Sponsorenverträge für den Verein abzuschließen. Diese Personen
sind der Mitgliederversammlung namentlich zu nennen.

7. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen, die/der
Verwaltungsarbeit für den Vorstand übernimmt. Über Art und Umfang dieser Arbeit und deren
Vergütung ist die Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.

8. Der Vorstand ist verpflichtet, Vereinsmitglieder, deren Rechte (§9) verletzt werden, nach innen und
außen zu vertreten.

9. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Leistungen für den Verein durch Dritte im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung
über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.


§ 17 Kassenprüfer


Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben
gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen
vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden
mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.


§ 18 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe


Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl
wiederholt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl
beantragt ist.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem
Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge
bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche
Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen,
welches am Schluss vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben
ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienen, die gestellten Anträge und das
Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.


§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins


Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung,
dass mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die
Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.


§ 20 Vermögen des Vereins


Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind
Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das vorhandene
Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund
Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im
Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.


§ 21 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Die Frist für Auslagen für das vorangegangen
Geschäftsjahr stellt der Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres dar. Ausgaben danach bedürfen
der Prüfung des Vorstandes und der Darstellung im Kassenbericht.

Ergänzende zusätzliche Bestimmungen:




Oldenburg,


___________________

1.Vorsitzender

 

Die Satzung (Entwurf August 2021) steht unter folgendem Link als PDF-Datei zum Download bereit: FCO-Satzungsentwurf08_2021.pdf